Winche99 - Zur Erläuterung der Einstufungen
Vorwort
Da sich diese Software möglichst streng an die "Soester Liste" hält,
ist dieser erklärende Text auch weitgehend identisch mit dem Vorwort
der "Soester Liste".
Allerdings ergeben sich einige wenige Unterschiede, die aus unterschiedlichen
Einschätzungen der Autoren der "Soester Liste" (Dres. Burri, Tondorf)
und uns (Dr. Brand, Wedekind) resultieren.
Krebsklassen
Die DFG hat in Angleichung an die EU ihre "alten" Bezeichnungen A1, A2 und
B durch die Ziffern 1,2,3 ersetzt bzw um die 4 und 5 erweitert.
Da viele KollegInnen die "alten" Bezeichnungen gewohnheitsmäßig
kennen, werden wir in dieser Version des Programms zunächst die gewohnten
Bezeichnungen verwenden (außer, es tauchen die Bezeichnungen 4, 5 auf,
die natürlich keine Entsprechnug haben).
Beschäftigungsbeschränkung (Versuchsklasse)
Zusätzlich zu den von uns im Jahre 1989 eingeführten Bezeichnungen
(SI, SII, SI#, SII#, LV, XXX, ???) haben die Autoren die Bezeichnungen
SI* und Lehrerversuch* eingeführt.
Diese Bezeichnung sind letztlich nichts anderes als Hinweise auf eine
mögliche Herabstufung der Gefahr durch Verdünnung.
Es handelt sich also nicht um echte Einstufungen sondern letztlich um
Hinweise auf eine mögliche Zubereitung des Stoffes.
Damit haben diese Bezeichnungen u.E. keinen echten Zusammenhang zur
Versuchsklasse, die für diesen Stoff einfach die Aussage machen soll:
Ich darf den Stoff verwenden oder nicht - dass Zubereitungen
andere Beschränkungen bedingen, ist trivial.
Substanzname
Der Substanzname entspricht der IUPAC-Nomenklatur.
Synonym
Hier stehen - falls erforderlich - ein weiterer Substanzname, ein Trivialname,
ein häufiges Synonym, eine Konzentrationsangabe oder andere
zusätzliche und nützliche Erläuterungen.
Chemische Formel - Zusammensetzung
Die chemische Formel wird größtenteils in der
Halbstrukturschreibweise angegeben. Bei Zubereitungen wird soweit wie
möglich die Zusammensetzung der Mischung angegeben.
CARN
Die CARN (Chemical Abstracts Registry Number) ist eine international
übliche Registriernummer zur eindeutigen Identifizierung chemischer
Substanzen. Sie wird von der "Chemical Society of America", einer privaten
wissenschaftlichen Organisation, vergeben. Sie folgt keiner inneren Systematik
und läßt somit auch keine Rückschlüsse auf chemische,
physikalische oder toxikologische Eigenschaften eines Stoffes zu. Substanzen,
denen keine CARN zuerkannt wurde, werden mit der Ziffernfolge 00000-00-0
geführt. Bei der CARN handelt es sich um achtstellige Ziffern nach dem
Muster nnnnn-nn-x, die bei 50-00-0 (d.i. Formaldehyd) beginnen.
EG-Nummer
Stoffe, die in das Verzeichnis der auf dem Markt bereits vorhandenen
chemischen Stoffe EINECS - Abl. EG Nr. C 146 A vom 15. Januar 1990 aufgenommen
wurden, werden durch die EINECS-Nummern (European Inventory Existing Chemical
Commercial Substances) angegeben. Substanzen, denen keine EG-Nummer zuerkannt
wurde, werden mit der Ziffernfolge 000-000-0 geführt. Dabei handelt
es sich um siebenstellige Ziffern nach dem Muster xxx-xxx-x, die bei 200-001-8
(d.i. Formaldehyd) beginnen.
Bei Stoffen, die anschließend nach den Bestimmungen der EG-Richtlinie 675/548/EWG angemeldet wurden, werden die Nummern der Stoffe in der, Europäischen Liste der angemeldeten Stoffe (ELINCS - European List of New Chemical Substances) angegeben. Dabei handelt es sich um siebenstellige Ziffern nach dem Muster xxx-xxx-x, die bei 400-010-9 beginnen.
Gefahrensymbole
Die Kennzeichnungs-Buchstaben der Gefahrenbezeichnungen werden
gemäß Anhang 1 Nr.2 der GefStoffV aufgeführt. Einer Substanz
können z.Zt bis zu vier Kennzeichnungen zugeordnet sein:
Kennbuchstabe | Bezeichnung | Symbol |
C |
ätzend | |
E |
explosionsgefährlich | |
F+ |
hochentzündlich | |
F |
leichtentzündlich | |
O |
brandfördernd | |
T+ |
sehr giftig | |
T |
giftig | |
Xi |
reizend | |
Xn |
gesundheitsschädlich (alt=mindergiftig) |
|
N |
umweltgefährlich |
R- und S-Sätze
Hier werden die Hinweise auf die besonderen Gefahren (R-Sätze)
aus Anhang 1 Nr.3 der GefStoffV in der Reihenfolge genannt, wie sie auf dem
Etikett anzubringen sind.
Auch finden sich hier die Sicherheitsratschläge (S-Sätze) aus Anhang
1 Nr.4 der GefStoffV in der Reihenfolge, wie sie auf dem Etikett anzubringen
sind.
Herabstufung (Verdünnung)
Nach der GefStoffV, Anhang 11 und nach der Bekanntmachung der Liste der
gefährlichen Stoffe und Zubereitungen nach § 4a GefStoffV werden
für Zubereitungen und Lösungen Gehaltsgrenzen für die Einstufung
in ein bestimmtes Gefährdungsmerkmal angegeben.
Beispiele (weitere sind in der GefStoffV zu finden):
Substanzname | Gefahrensymbole | R-Sätze | Herabstufung durch Verdünnung |
Ameisensäure | C | 35 | C: w> 90% |
34 | C: 10 % < w < 90 % | ||
36/38 | Xi: 2 % < w < 10 % | ||
n-Amylalkohol | Xn | 10-20 | Xn: w >25 % |
Methanol | F, T | 11-23/25 | Xn: 3 % < w < 20 % |
Natriumhydroxid | C | 35 | Xi: 0,5 % < w < 2 % |
Salzsäure 32% | C | 34-37 | C: w> 25% |
36/37/38 | Xi: 10 % < w < 25% |
Die Angaben sind folgendermaßen zu interpretieren:
a) Ameisensäure ist bei einer Konzentration von 90 % und höher als ätzend eingestuft mit R 35. Bei einer Konzentration von 10 % bis 90 % ist sie weiter als ätzend eingestuft, aber mit R 34. Zwischen 2 % und 10 % ist sie als reizend mit R 36/38 und unter 2 % ist sie nicht mehr als Gefahrstoff eingestuft.
b) n-Amylalkohol ist als gesundheitsschädlich eingestuft. Bei Herabsetzung des Massenanteils durch Verdünnung unter w < 25 % ist die Lösung nicht mehr als Gefahrstoff eingestuft.
c) 32%ige Salzsäure ist bei einer Konzentration von 25 % und höher als ätzend mit R 34-35 eingestuft. Bei einer Konzentration von 10 % bis 25 % ist die Lösung reizend mit R 36/37/38. Bei einer Konzentration unter 10 % ist die Lösung nicht mehr als Gefahrstoff eingestuft.
Durch Verdünnung eines krebserzeugenden Gefahrstoffes, kann dessen krebserzeugende Wirkung nicht verringert werden. Daher werden bei solchen Stoffen, die in ihrer krebserzeugenden Wirkung als K1 oder K2 eingestuft sind, keine Angaben zur Verdünnung gemacht.
Einstufung nach TRGS 905 und nach den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
C Krebserzeugende Stoffe (EU)
M Erbgutverändernde Stoffe (EU)
RE Fruchtschädigende Stoffe (Embryo und Fetus schädigende Stoffe)
RF Beeinträchtigung der Fortpflanzungsfähigkeit (Keimzellen schädigende Stoffe, EU)
2
Stoffe, die als beeinträchtigend für die Fortpflanzungsfähigkeit
(Fruchtbarkeit) des Menschen angesehen werden sollten.
3
Stoffe, die wegen möglicher Beeinträchtigung der
Fortpflanzungsfähigkeit des Menschen zu Besorgnis Anlaß geben.
Die Autoren empfehlen, auch Stoffe mit den Kennzeichnungen der Form cancerogen, mutagen und reproduktionstoxisch nach Kategorie 3 (C3, M3, RE3 und RF3) nur im Lehrerversuch einzusetzen.
Die EG-Kommission hat bislang die Kategorie 3 noch nicht in die geplanten Gruppen 3a und 3b unterteilt. So bleibt dem Benutzer dieser Substanzen stets die Ungewißheit, ob ein Stoff deshalb in die Kategorie 3 eingestuft wurde, weil der Stoff toxikologisch hinreichend gut untersucht wurde und aufgrund des schwachen Gefährdungspotentials keine Zuordnung in Kategorie 2 erforderlich ist. Diese Stoffe werden künftig der Kategorie 3a zugeordnet.
Dem gegenüber wurden aber auch Stoffe in Kategorie 3 eingestuft, bei denen noch erheblicher Klärungsbedarf über ihr Gefahrenpotential besteht. So finden sich in Kategorie 3 auch Stoffe, zu denen z.Zt. keine abschließenden Untersuchungsergebnisse vorliegen oder sogar teilweise trotz hinreichender Verdachtsmomente nicht einmal mit tierexperimentellen Untersuchungen begonnen wurde. Diese Stoffe werden künftig der Kategorie 3b zugeordnet.
Einstufung nach der bisherigen MAK- und BAT-Werte-Liste der Deutschen
Forschungsgmeinschaft (DFG)
Krebserzeugende Stoffe und Stoffe, die hinsichtlich ihres Risikos einer
Fruchtschädigung oder einer Erbgutschädigung bekannt sind, werden
nach der TRGS 905 eingestuft. Sie werden nach der "MAK- und BAT-Werte-Liste"
der Deutschen Forschungsgmeinschaft mit den folgenden Symbolen beschrieben.
Die Daten der Deutschen Forschungsgmeinschaft sollten weiter beachtet werden,
solange keine Daten nach den Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft
vorliegen.
Krebserzeugende Stoffe (DFG)
3(B)
Stoffe, bei denen mit begründetem Verdacht ein krebserzeugendes Potential
zu vermuten ist, und die dringend einer weiteren Abklärung bedürfen.
4
Stoffe, bei denen ein nicht-genotoxischer Wirkungsmechanismus im Vordergrund
steht.
5
Stoffe mit genotoxischem Wirkungsmechanismus geringer Wirkungsstärke.
F Fruchtschädigende Stoffe (DFG)
A
Ein Risiko der Fruchtschädigung ist sicher nachgewiesen. Bei Exposition
Schwangerer kann auch bei Einhaltung des MAK-Wertes und des BAT-Wertes eine
Schädigung der Leibesfrucht auftreten.
B
Nach dem vorliegenden lnformationsmatehal muß ein Risiko der
Fruchtschädigung als wahrscheinlich unterstellt werden. Bei Exposition
Schwangerer kann eine solche Schädigung auch bei Einhaltung des MAK-Wertes
und des BAT-Wertes nicht ausgeschlossen werden.
C
Ein Risiko der Fruchtschädigung braucht bei Einhaltung des MAK-Wertes
und des BAT-Wertes nicht befürchtet zu werden.
D
Eine Einstufung in eine der drei Gruppen A - C ist noch nicht möglich,
weil die vorliegenden Daten wohl einen Trend erkennen lassen, aber für
eine abschließende Bewertung nicht ausreichen.
Erbgutverändernde Stoffe (DFG)
MAK-Wert (Maximale Arbeitsplatzkonzentration): MAK [ml/m3], MAK [mg/m3]
Obgleich MAK-Werte nur in der Arbeitsweit verbindlich sind, lassen sich durch diese Angabe im Schulbereich Überschlagsrechnungen vornehmen, so daß eine Unterschreitung dieses Grenzwertes sichergestellt ist.
Aufgeführt sind die MAK-Werte (Maximale Arbeitsplatzkonzentration) in der Angabe mg/m3 und ml/m3 (ppm). Das Kürzel A bedeutet in diesen Spalten, daß sich der MAK-Wert auf den alveolargängigen Aerosolanteil und das Kürzel E, daß sich der MAK-Wert auf den einatembaren Aerosolanteil bezieht. Die Definitionen beziehen sich sowohl auf Stäube als auch auf Aerosole.
TRK-Wert (Technische Richtkonzentration): TRK [ml/m3], TRK [mg/m3
]
Für krebserzeugende und erbgutverändernde Stoffe werden keine MAK-Werte
aufgestellt. In der Industrie kann jedoch auf den Einsatz dieser Stoffe nicht
verzichtet werden. Der TRK-Wert gibt die Konzentration eines Stoffes in der
Luft an, die nach dem derzeitigen Stand der Technik erreicht werden kann.
Die Einhaltung dieser Technischen Richtkonzentration vermindert ein Risiko,
aber vermag dieses nicht völlig auszuschließen.
Sensibilisierung: H, S, P (hautresorptive und sensibilisierende
Wirkung)
Diese besonderen Wirkungsfaktoren beziehen sich auf die hautresorptive Wirkung
(H), die sensibilisierende Wirkung (S) und die photosensibilisierende Wirkung
(P) von Substanzen. So versteht man unter der Hautresorption, daß bestimmte
Stoffe die äußere. Haut leicht zu durchdringen vermögen und
somit eine ungleich größere Vergiftungsgefahr darstellen können
als durch Einatmung. Sensibilisierung bedeutet, daß allergische
Erscheinungen (beispielsweise der Haut oder der Atemwege) je nach
persönlicher Disposition unterschiedlich schnell ausgelöst werden
können. Photosensibilisierung bedeutet, daß die Sensibilisierung
zu Oberreaktionen auf Lichteinwirkung führt. Beim Umgang mit diesen
Stoffen sind geeignete Schutzmaßnahmen (Schutzhandschuhe u.a.m.) zu
ergreifen.
Stoffe mit hautresorptiver oder sensibilisierender Wirkung sind für Schülerversuche zugelassen. Auch wenn Schüler in ihrer Ausbildung nur kurzfristig mit solchen Gefahrstoffen Kontakt haben, sollte die Lehrkraft prüfen, ob sie in diesen Fällen mittels eines Ersatzstoffes oder durch einen Lehrerversuch nicht das Lemziel auf gleiche Weise erreichen kann.
VbF-Klasse (VbF - Verordnung über brennbare Flüssigkeiten)
Brennbare Flüssigkeiten werden in der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) in verschiedene Gefahrklassen unterteilt. Die Einteilung erfolgt anhand der Löslichkeit in Wasser und der Flammtemperatur.
Gefahrklasse | Flammtemperatur | Löslichkeit in Wasser |
AI | < 21 °C | unlöslich |
AII | 21 °C bis 55 °C | unlöslich |
AIII | > 55 °C bis 100 °C | unlöslich |
B | < 21 °C | löslich |
Brennbare Flüssigkeiten der Gefahrklasse AIII, die auf ihre Flammtemperatur oder darüber erwärmt werden, stehen den brennbaren Flüssigkeiten der Gefahrklasse AI gleich.
WGK - Wassergefährdungsklasse
Inwieweit Stoffe eine Gefährdung der Wasserqualität darstellen,
gibt die Wassergefährdungsklasse (WGK) an. Hierbei bedeuten:
Molare Masse [g/mol]
Die molare Masse in [g/mol] ist auf zwei Dezimalstellen genau angegeben.
Dichte
Die Dichte einer Substanz in [g/cm3] gilt für 20 °C, sofern keine
andere Temperaturangabe gemacht wird. Für Gase wird die Dichte i.d.R.
in [g/l] bei 0°C und 1013 hPa angegeben.
Smt. °C, Sdt. °C (Schmelz- und Siedetemperatur)
Die Schmelz- und Siedetemperaturen [°C] werden für 1013 hPa angegeben,
sofern nichts anderes vermerkt ist. In allen Fällen, in denen ein Schmelz-
und Siedetemperaturbereich in der Literatur angegeben wird, ist ein Mittelwert
in die Liste übemommen.
Dampfdruck [hPa]
Bei vielen Substanzen wird der Dampfdruck bei 20 °C in [hPa]
angegeben, soweit er bekannt ist. Wenn in der Fachliteratur kein Wert für
20 °C aufgeführt ist, wird der Dampfdruck bei anderen Temperaturen
angegeben.
Wasserlöslichkeit [g/L]
Die Angaben zur Wasserlöslichkeit sind in der Literatur nicht
einheitlich. Entweder findet man quantitative Angaben in [g/i] bei einer
definierten Temperatur, oder die Angaben variieren im rein qualitativen Bereich
von "mischbar" über "begrenzt löslich" bis hin zu "unlöslich".
Wenn quantitative Angaben vorlagen, wurden diese verwendet, andernfalls wurden
die qualitativen eingesetzt.
Flammtemperatur [°C]
Bei einer brennbaren Flüssigkeit ist die Flammtemperatur die niedrigste
Temperatur (bei 1013 hPa), bei der sich Dämpfe in solchen Mengen entwickeln,
daß sie mit der über der Flüssigkeit stehenden Luft ein durch
Fremdzündung (z.B. durch eine offene Flamme) entflammbares Gemisch ergeben.
Ein niedriger Siedepunkt bedingt eine tiefe Flammtemperatur, eine starke
Verdunstung bei Raumtemperatur und eine hohe Feuergefährlichkeit.
Unterrichtseinsatz
Hier werden Hinweise und Empfehlungen gegeben, ob die Substanz im
Schülerversuch der Sekundarstufe I bzw. II Verwendung finden kann oder
ob es geboten scheint, diese Substanz ausschließlich im Lehrerversuch
einzusetzen. Hierbei bedeuten:
SI = Schülerexperiment sowohl in Sek II als auch Sek I möglich.
SII = Schülerexpedment nur in der Sek II möglich.
SII* = Stoffe sind wegen des Gefahrensymbols T grundsätzlich nur für die SII zugelassen. Bei entsprechernder Verdünnung können diese Stoffe gem. Anhang 11, GefStoffV in ein niedrigeres Gefährdungsmerkmal eingestuft werden, und sie sind dann für Schülerversuche in SI geeignet, wenn nicht andere Eigenschaften (z.B. F+) dem entgegenstellen. Die Fachkräfte mögen den Einsatz der Stoffe in der SI eigenverantwortlich entscheiden.
SI#/Sll# = Schülerexperimente sind zwar in der Sek I und Sek II (bzw. nur in der Sek II ) zugelassen, jedoch weist der Stoff Eigenschaften auf, die bei seiner Verwendung ein höheres Maß an Vorsicht und Sorgfalt erfordern. Unter Beachtung der notwendigen Schutzmaßnahmen sind Schülerübungen möglich, jedoch sollte vorher eine intensive Ersatzstoffprüfung erfolgen.
LV = Lehrerversuch Nur im Lehrerexperiment zugelassen.
LV* = Lehrerversuch* Stoffe mit dem Gefahrensymbol E sind grundsätzlich nur im Lehrerexperiment zugelassen. Bei entsprechender Verdünnung können diese Stoffe gern. Anhang 11, GefStoffV in ein niedrigeres Gefährdungsmerkmal eingestuft werden, und sie sind dann für Schülerversuche in SII bzw. SI geeignet, wenn nicht andere Eigenschaften (z.B. F+ oder ein krebserzeugendes Potential) dem entgegenstellen.
XXX = Verwendungsverbot Die Substanz darf in der Schule nicht vorhanden sein. In § 15 GefStoffV sind Herstellungs- und Verwendungsverbote zu bestimmten krebserzeugenden, fruchtschädigenden und umweltgefährlichen Stoffen und Stoffgruppen ausgesprochen, in § 15a GefStoffv Expositionsverbote zu bestimmten krebserzeugenden Stoffen und Stoffgruppen. Einschränkend gegenüber § 15 und § 15a GefStoffV ist an allen allgemeinbildenden Schulen der Umgang mit krebserzeugenden Stoffen der Kategorien 1 und 2 nicht erlaubt. Ausgenommen sind für Lehrerexperimente die krebserzeugenden Stoffe der Tabelle 2 der . Regeln für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Umgang mit Gefahrstoffen im Unterricht' (GUV 19.16) sowie diejenigen krebserzeugenden Stoffe, die bei chemischen Reaktionen in geringen Mengen als Reaktionsprodukte oder Reaktionsnebenprodukte entstehen (Tabelle 3, GUV 19.16). Die entsprechenden Schutzmaßnahmen sind dabei einzuhalten. Man sollte sich regelmäßig vergewissern, ob nicht z.B. ein Gefahrstoff der Kategorie 3 nach 2 oder 1 hochgestuft wurde.
XXXFCKW(-Verbot) = Dieser Stoff darf nach der FCKW-Halon-Verbots-Verordnung nicht für Experimente eingesetzt werden. Die Verwendung zu Forschungs-, Entwicklungs- und Analysezwecken ist gestattet. An allgemeinbildenden Schulen wird im wissenschaftlichen Sinne weder geforscht noch entwickelt.
Aufbewahrung
Die Aufbewahrung von Gefahrstoffen im Schulbereich ist in Abhängigkeit
vom jeweiligen Gefahrenpotential vorzunehmen. Gefahrstoffe, die mit T+ eingestuft
sind, müssen diebstahlsicher aufbewahrt werden. Das gleiche gilt für
Brom, Kaiiumchlorat und andere Chlorate, Kalium, Natrium, Quecksilber und
Pikrinsäure. Es werden folgende Empfehlungen gegeben:
0.Chemikalienschrank/Vorbereitungsraum
verschließbarer Schrank
verschließbarer und belüfteter Schrank
explosionsgeschützter Kühlschrank
Aufbewahrung gemäß Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) für brennbare Flüssigkeiten. Gilt für Stoffe der Gefahrklassen AI, AII und B, wenn ihr Gesamtvolumen je Sammlungsraum 20 Liter übersteigt (5 L in zerbrechlichen plus 15 L in unzerbrechlichen Gefäßen) .
in der Schule nicht aufbewahren
Druckgasflasche
Entsorgung
Die Ziffern beziehen sich auf das dritte Kapitel des "Vorschlag einer
Entsorgungskonzeption" des Landesinstituts für Schule und Weiterbildung
NRW in Soest. Die Entscheidung, ob eine Substanz z.B. in den Behälter
für festen oder gelösten anorganischen Sonderabfall (Behälter
1 oder Behälter 6) gegeben werden muß, entscheidet die Lehrkraft
im Einzelfall selbst.
In vielen Fällen empfiehlt es sich, eine Substanz in einen weniger gefährdenden Stoff umzuwandeln (z.B. Reduktion von Chromat- zu Chrom(111)-Ionen), bevor man sie in das Sammelgefäß gibt. Einige Substanzen können nach dieser Behandlung anschließend sogar ins Abwasser gegeben werden. Dieses wird durch den Hinweis 'Aufarbeitung" angedeutet.
Vorrat
Gefahrstoffe sollen gemäß § 16 Abs. 3a GefStoffV in jeder
Schule listen- und mengenmäßig erfaßt werden
(Gefahrstoffkataster). Die Liste ist bei wesentlichen Änderungen des
Inhalts fortzuschreiben.
Wesentliche Änderungen können sein:
Neuaufnahme von gefährlichen Stoffen,
Eine Überprüfung sollte regelmäßig, mindestens aber einmal im Jahr erfolgen. Die dabei vorgefundenen, nicht mehr identifizierbaren, entbehrlichen oder verbotenen Gefahrstoffe sind ordnungsgemäß und sachgerecht zu entsorgen.
Bei der Mengenangabe genügt die z.Zt. vorrätige, bzw. die jährlich verwendete Menge. Die Angabe kann in Bereichen von 100 g, 1 kg und 10 kg erfolgen.
Von explosionsgefährlichen Stoffen dürfen in der Schule insgesamt nur 100 g vorhanden sein.
© F.Wedekind, Porta Westfalica